Alexander C. Blankenstein
1.1 Auswahlkriterien der Dienstleister
Firmengründung und Referenzen
Insbesondere bei größeren Erhaltungsmaßnahmen und solchen der baulichen Veränderung sollte stets im Vorfeld geprüft werden, wie lange das Unternehmen bereits "am Markt" agiert und welche Referenzen es vorweisen kann. Dies kann in aller Regel über das Internet recherchiert werden.
Fachunternehmen
Es sollte ein auf die erforderliche Werkleistung spezialisiertes Unternehmen gegenüber einem "Allrounder" bevorzugt werden. Unternehmen, die sich auf ein Gebiet spezialisiert haben, verfügen naturgemäß über mehr Erfahrung als solche, die mehrere unterschiedliche Gewerke anbieten. Im konkreten Einzelfall mag dies auch anders sein.
Kreditwürdigkeit/Bonität
Die Kreditwürdigkeit bzw. Bonität sollte ebenfalls geprüft werden. Da Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen, stehen sie dort zur Einsichtnahme bereit, wenn es sich nicht um Kleinst-Gesellschaften handelt. Entsprechendes gilt für Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, wie etwa die GmbH & Co. KG.
Entsprechende Informationen können auch über das Internetportal "unternehmensregister.de" abgerufen werden.
1.2 Wesen des Werkvertrags
Gem. § 631 Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Werkunternehmer mit seiner Tätigkeit einen bestimmten Erfolg herbeizuführen hat, wofür der Besteller eine Vergütung schuldet. Der Werkunternehmer schuldet also nicht nur ein schlichtes Tätigwerden, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis, das in § 631 BGB auch als "Werk" bezeichnet wird. Dies verdeutlicht § 631 Abs. 2 BGB, nach dem Gegenstand des Werkvertrags nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein kann, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.
1.3 Vertragsabschluss
Der Werkvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Eine besondere Formvorschrift besteht für den Verbraucherbauvertrag (siehe hierzu Kap. B.II.3.4.6.1) und den Bauträgervertrag (siehe hierzu Kap. B.II.4.1.2).
- Der Verbraucherbauvertrag bedarf gem. § 650i Abs. 2 BGB der Textform,
- der Bauträgervertrag bedarf der notariellen Beurkundung des § 311b Abs. 1 BGB, da er auf die Übertragung des Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
Vertragspartner eines Werkvertrags und eines Bauvertrags sind die GdWE als Bestellerin bzw. Auftraggeberin und der Unternehmer bzw. Auftragnehmer, im Fall des Bauträgervertrags der jeweilige Erwerber und der Unternehmer.
Schwarzarbeit
Die Unwirksamkeit eines Werkvertrags kann sich aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB ergeben. Danach ist der Werkvertrag insbesondere nichtig, wenn beide Seiten gegen das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen.
Auch die Erbringung von Werkleistungen ohne Rechnung zur Vermeidung der Umsatzsteuer ist als Schwarzarbeit anzusehen und der Vertrag insgesamt nichtig, wenn der Unternehmer den Verstoß vorsätzlich begeht und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. In diesem Fall stehen dem Besteller keine Mängelrechte zu und er kann auch nicht die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns verlangen. Liegen hingegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Besteller ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG bewusst war, kann der Vertrag wirksam sein.
1.4 Vergütung
Insbesondere im Fall von Notmaßnahmen zur Abwendung eines Nachteils gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG kann der Fall eintreten, dass der Unternehmer seitens des Verwalters spontan gebeten wird, eine bestimmte Maßnahme umzusetzen, weshalb es nur zu einem mündlichen Werkvertrag kommt, in dem auch die Vergütungshöhe nicht ausdrücklich geregelt ist.
Für derartige Fälle sieht § 632 Abs. 1 BGB vor, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Werkleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, was freilich der Regelfall ist. Zu klären ist dann nur noch die tatsächliche Höhe der Vergütung. Insoweit regelt § 632 Abs. 2 BGB als übliche Vergütung eine solche, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfang gewöhnlich gewährt wird.