Gem. § 631 Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Werkunternehmer mit seiner Tätigkeit einen bestimmten Erfolg herbeizuführen hat, wofür der Besteller eine Vergütung schuldet. Der Werkunternehmer schuldet also nicht nur ein schlichtes Tätigwerden, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis, das in § 631 auch als "Werk" bezeichnet wird. Dies verdeutlicht § 631 Abs. 2 BGB, nach dem Gegenstand des Werkvertrags nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache kann, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.

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