Insbesondere im Fall von Notmaßnahmen zur Abwendung eines Nachteils gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG kann der Fall eintreten, dass der Unternehmer seitens des Verwalters spontan gebeten wird, eine bestimmte Maßnahme umzusetzen, weshalb es nur zu einem mündlichen Werkvertrag kommt, in dem auch die Vergütungshöhe nicht ausdrücklich geregelt ist.

Für derartige Fälle sieht § 632 Abs. 1 BGB vor, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Werkleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, was freilich der Regelfall ist. Zu klären ist dann nur noch die tatsächliche Höhe der Vergütung. Insoweit regelt § 632 Abs. 2 BGB als übliche Vergütung eine solche, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfang gewöhnlich gewährt wird.[1]

 

Kosten(vor)anschlag

Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kosten(vor)anschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Dies ist neben der Tatsache, dass die Bau- und Handwerkerbranche ohnehin als überwiegend ausgelastet anzusehen sein dürfte, der Hauptgrund dafür, dass es dem Verwalter in vielen Fällen nicht gelingen wird, die von der Rechtsprechung überwiegend geforderten 3 Vergleichsangebote einholen zu können. Selbstverständlich muss er es dennoch versuchen und vorausschauend mehr als 3 Unternehmen um Angebotsabgabe bitten.

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