Hat der Besteller die Abnahme erklärt oder ist die Abnahmefiktion eingetreten, endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die eigentliche Vertragspflicht, nämlich die Erbringung der Werkleistung gilt dann als erfüllt. Hinsichtlich etwaiger Mängel ist der Besteller dann auf die Mängelrechte des § 634 BGB verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge