2.4.3.1 Grundsätze

Mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig. Er hat dann grundsätzlich Anspruch auf Leistung der Schlusszahlung. Dies hat allerdings nach § 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB für den Bauvertrag zur Voraussetzung, dass eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt.

Prüffähige Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist nach § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

 

Keine abweichende Fälligkeit durch AGB

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also im Formularvertrag – des Unternehmers, wonach die Schlusszahlung auch ohne bzw. vor der Abnahme fällig ist, sind unwirksam.[1]

Hat der Besteller die Abnahme erklärt bzw. gilt die Werkleistung des Unternehmers als fiktiv oder konkludent abgenommen, beeinflusst dies den Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Besteller Mängel vorbehält. Insoweit aber kann dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

 

Zug-um-Zug-Verurteilung

Behält sich der Besteller ausdrücklich Mängel vor und macht er insoweit von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Schlusszahlung Gebrauch, wäre eine reine Zahlungsklage des Unternehmers zum Scheitern verurteilt. Ihm steht nämlich die geltend gemachte Vergütung lediglich Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung zu.

Trotz Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast im Hinblick auf den Grund und die Höhe seiner Vergütungsforderung.[2]

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 16.12.1986, 2/13 O 335/86, NJW-RR 1987 S. 1003.
[2] BGH, Urteil v. 13.10.1994, VII ZR 139/93, ZfBR 1995 S. 33.

2.4.3.2 Einzelheiten zum Leistungsverweigerungsrecht

Nach der Abnahme stehen dem Besteller nur noch die Gewährleistungsrechte der §§ 634 ff. BGB zur Verfügung. Insbesondere zur Absicherung seines Nacherfüllungsanspruchs ist ihm ein Leitungsverweigerungsrecht zuzubilligen, das seine Grundlage in § 320 BGB hat und durch § 641 Abs. 3 BGB konkretisiert wird. Voraussetzung ist, dass der Besteller gegen den Unternehmer einen Nacherfüllungsanspruch hat. Besteht dieser nicht, weil er ausgeschlossen oder unmöglich geworden ist oder aber berechtigt vom Unternehmer verweigert werden kann, besteht auch kein Leistungsverweigerungsrecht und es ist zwischen den Parteien abzurechnen.[1]

Hat der Besteller einen Nacherfüllungsanspruch, kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Bei mehrfach fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann er auch darüber liegen, im Ausnahmefall auch darunter.

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