3.3.3.1 Grundsatz

Grundsätzlich hat der Besteller Anspruch auf sämtliche Maßnahmen, die zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Insoweit hat der Unternehmer nach § 635 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten zu tragen, wie insbesondere sämtliche Mangelbeseitigungskosten und die Kosten für Vor- und Nacharbeiten.

 
Praxis-Beispiel

Mangelhaft verlegte Heizungsrohre

Der Unternehmer ist mit der Verlegung von Heizungsrohren unter dem Estrich der Sondereigentumseinheiten beauftragt. Im Fall mangelhafter Ausführung hat er auch die Kosten für das Entfernen des Teppichbodens, Aufstemmen des Estrichs, den Abtransport des Bauschutts sowie die Verlegung eines neuen Estrichs und erforderlichenfalls gar eines neuen Teppichbodens zu tragen. Jedenfalls schuldet er die Reinigung des Teppichbodens, sollte dieser im Rahmen der Nacherfüllung verschmutzt worden sein. Sollte im Einzelfall eine Hotelunterbringung im Rahmen der Nacherfüllung erforderlich werden, hätte der Unternehmer auch diese Kosten zu tragen.[1]

Weiter fallen unter § 635 Abs. 2 BGB auch vom Besteller aufgewandte Rechtsanwaltskosten sowie Kosten für die Erstellung von Gutachten, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels oder zur Ermittlung der Verantwortlichkeit des Unternehmers für den Mangel notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kosten einer vom Gutachter veranlassten Bauteilöffnung.[2]

3.3.3.2 Ausnahme "Sowieso-Kosten"

Der Unternehmer kann vom Besteller eine Erstattung etwa entstehender "Sowieso-Kosten" verlangen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die auch bei ursprünglich mangelfreier Werkleistung entstanden wären. Dies folgt aus dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz der Vorteilsausgleichung, nach dem die Sekundäransprüche des Gläubigers nicht zu einer Besserstellung gegenüber der Lage bei ordnungsgemäßer Erfüllung führen dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Die unzulängliche Dämmung

Der Unternehmer wurde seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit umfangreichen Sanierungsmaßnahmen an der Wohnanlage beauftragt. Die Vergütung soll aufwandsbezogen erfolgen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass die Leistung des Unternehmers nicht den Brandschutzvorschriften entspricht, da besondere Dämmmaterialien nicht verbaut wurden.

Zunächst liegt ein Mangel vor, da die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit ungeeignet ist und deshalb nicht die Eignung für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufweist. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte der Besteller im Fall vereinbarter aufwandsbezogener Vergütung die Dämmmaterialien und die entsprechenden Stunden für den Einbau bezahlen müssen. Die Kosten für Material und Einbau sind daher auch im Rahmen der Nacherfüllung vom Besteller zu tragen, nicht dagegen die Mehraufwendungen, die mit der Beseitigung des bisherigen Arbeitsergebnisses verbunden sind. Die Gemeinschaft kann Nacherfüllung also nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Kosten für das Dämmmaterial und des für die Aufbringung dieses Materials erforderlichen Zeitaufwands verlangen.

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