Rücktrittsvoraussetzung ist ein erfolgloses Nacherfüllungsverlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, muss nicht etwa nochmals eine Nachfrist gesetzt werden, der Rücktritt kann nach § 636 BGB vielmehr unmittelbar ausgeübt werden.

Unwesentlicher Mangel

Zu beachten ist allerdings § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Hiernach kann der Besteller vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Ein unwesentlicher Mangel berechtigt daher nicht zum Rücktritt, wohl aber zur Minderung. Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden streitigen Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.[1] Unerheblich sind kleinere Schönheitsfehler, wie insbesondere optische Mängel oder unschwer zu behebende technische Mängel. Ist allerdings die Funktions- bzw. Gebrauchsmöglichkeit eingeschränkt, liegt kein unwesentlicher Mangel vor.[2]

Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 6 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn den Besteller die überwiegende Verantwortlichkeit für den Mangel trifft oder dieser sich in Annahmeverzug befindet.

Infolge Rücktritts des Bestellers wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. In erster Linie sind zwar die ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren, was aber bei baubezogenen Werkverträgen in der Regel nicht möglich ist. Daher regelt § 346 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zum Wertersatz.

[2] Prütting/Wegen/Weinreich/Leupertz/Halfmeier, BGB, 17. Auflage 2022, § 634 Rn. 10.

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