3.8.1 Grundsätze

§ 634a BGB regelt die Verjährung der Mängelansprüche.

§ 634a Abs. 1 BGB bezieht sich zunächst auf die Dauer der Verjährung der in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche, also

  • der Nacherfüllung (Nr. 1),
  • der Selbstvornahme (Nr. 2) und
  • des Schadensersatzes (Nr. 4).

Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daneben nach der Art der Werkleistung und beträgt:

  • 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB),

  • 5 Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), und

  • 3 Jahre für andere Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. §§ 195, 199 BGB).

Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB

 

Taggenaue Verjährung

Bei Ansprüchen, die nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB verjähren, beginnt die Verjährung stets am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.

Anders bei den hier praxisrelevanten Verjährungsfristen nach Nr. 1 und Nr. 2. Hier beginnt die Verjährung nach § 634a Abs. 2 BGB taggenau mit der Abnahme. Erfolgt also die Abnahme am 1.6.2023, beginnt die Mängelfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erst am 31.12.2023 zu laufen, sondern gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Mängelansprüche wären dann im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 1.6.2025 verjährt, im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1.6.2028.

Arglistiges Verschweigen

Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren nach § 634a Abs. 3 BGB auch Ansprüche, für die die 2-jährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB gilt, innerhalb der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Im Fall der Arglist verbleibt es im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB selbstverständlich bei der 5-jährigen Verjährungsfrist.

3.8.2 Abgrenzung sachbezogene und bauwerksbezogene Werkleistung

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen sind die sachbezogenen Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) von den bauwerksbezogenen Werkleistungen abzugrenzen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3.8.2.1 Bauwerksbezogene Werkleistung

Werkleistung

§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt eine 5-jährige Verjährungsfrist für bauwerksbezogene Werkleistungen und Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür.

Ein Bauwerk ist zunächst eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache.[1] Als Bauwerk gelten nicht nur Häuser, sondern beispielsweise auch die Anlage eines Schwimmbeckens[2] oder eine Hofpflasterung,[3] nicht aber der Abriss eines Gebäudes.[4]

Zu den Arbeiten an Bauwerken gehören nicht nur Arbeiten, die der Neuerrichtung des Bauwerks dienen, sondern auch Arbeiten an bereits vorhandenen Bauwerken, die dazu dienen, das Bauwerk für den vorgesehenen Verwendungszweck zu vervollständigen. Dazu ist neben einer festen Verbindung mit dem vorhandenen Bauwerk erforderlich, dass die Anlage gerade mit der Zweckbestimmung des Gebäudes in innerem Zusammenhang steht, wie

  • eine Einbauküche,
  • fest eingebaute Schrankwände,
  • eine Dacherneuerung,
  • festes Verkleben von Teppichboden,
  • eine Photovoltaikanlage, soweit nicht zur Einspeisung, sondern Eigenversorgung dienend.

Auch Arbeiten, die an sich nur das Grundstück betreffen, zählen dann zu den Bauwerksarbeiten, wenn sie mit der Neuerrichtung eines Bauwerks in engem Zusammenhang stehen, was insbesondere die Anlage des Gartens auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags über die Errichtung eines Hauses betrifft.

Erhaltungsmaßnahmen, also Reparatur- und Erneuerungsarbeiten sind dann Arbeiten an einem Bauwerk, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind.[5]

Neben der Höhe der Aufwendungen spielt auch eine Rolle, welche Bedeutung die Arbeiten für die Substanz des Bauwerks und seine Zweckbestimmung haben. So stellen bauwerksbezogene Werkleistungen insbesondere die

  • Fassadensanierung,
  • Dacherneuerung,
  • Isolierung der Kelleraußenwände,
  • Grunderneuerung der Elektroinstallation

dar, nicht aber etwa Schönheitsreparaturen, Ausbesserungsmaßnahmen bezüglich einzelner Schäden und selbstverständlich nicht das Anbringen von Markisen.[6]

Planungs- und Überwachungsarbeiten

Zu den Planungs- und Überwachungsarbeiten gehören in erster Linie die Leistungen der Architekten und Bauingenieure, der Statiker und auch der Innenarchitekten, soweit für das Gebäude wesentliche Teile geändert werden.

[2] BGH, Urteil v. 4.11.1982, VII ZR 65/82, NJW 1983 S. 567
[3] BGH, Urteil v. 12.3.1992, VII ZR 334/90, NJW-RR 1992 S. 849; BGH, Urteil v. 12.11.1992, VII ZR 29/92, ZfBR 1993 S. 76.

3.8.2.2 Sachbezogene Werkleistung

§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB umfasst Verträge üb...

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