Insbesondere bei umfangreichen Baumaßnahmen, die mehrere Gewerke betreffen, können Teilabnahmen an Bedeutung gewinnen. Wegen der gravierenden Folgen einer Teilabnahme muss diese jedoch zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart werden. Denn eine Teilabnahme steht in ihren Rechtsfolgen (u. a. Umkehr der Beweislast, Beginn der Verjährung, Fälligkeit der Vergütung) einer Gesamtabnahme gleich. Zwar kann die Teilabnahme auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erfolgen. Allerdings genügt es hierfür nicht, dass der Besteller Nachfolgegewerke beauftragt. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der weiteren Bauausführung etwa durch Drittunternehmer Teile der Leistung des Unternehmers nicht mehr überprüft werden können.[1]

Verweigert der Besteller die Teilabnahme, kann der Unternehmer auf eine gemeinsame Zustandsfeststellung bestehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge