Alexander C. Blankenstein
4.5.1 Kündigung durch den Unternehmer
Zunächst trifft nach § 642 Abs. 1 BGB den Besteller eine Mitwirkungspflicht. Ist jedenfalls bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 642 Abs. 2 BGB
- einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung,
- andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Der Unternehmer hat dem Besteller nach § § 643 BGB zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
Wohnungseigentumsrechtliche Relevanz
Von Relevanz im Bereich des Wohnungseigentums ist die Bestimmung stets dann, wenn es z. B. im Zuge einer Erhaltungsmaßnahme, die auf den Austausch von Fenstern in der Wohnanlage oder auf die Instandsetzung von Balkonen gerichtet ist, erforderlich ist, die jeweiligen Sondereigentumseinheiten zu betreten, und sich Wohnungseigentümer weigern, Zutritt zu ihrem Sondereigentum zu gewähren oder sich schlicht im Zeitraum der Durchführung der Baumaßnahme nicht am Ort der Wohnanlage aufhalten.
4.5.2 Kündigung durch den Besteller
§ 648 BGB verleiht dem Besteller bis zur Vollendung der Werkleistung das jederzeitige Recht zur Kündigung des Werkvertrags. Im Fall der Kündigung ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. § 648 Satz 2 BGB enthält eine Vermutung dergestalt, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
4.5.3 Kündigung aus wichtigem Grund
§ 648a BGB verleiht beiden Vertragsparteien das Recht, den Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts auf Werkverträge, die auf längere Zusammenarbeit angelegt sind, sieht das Gesetz nicht vor, womit jeder Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
§ 648a Abs. 3 BGB verweist auf die entsprechende Anwendung des § 314 Abs. 2 und 3 BGB, welcher die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund regelt. Besteht nach § 314 Abs. 2 BGB der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst
- nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder
- nach erfolgloser Abmahnung
zulässig.
Die Dauer der Abhilfefrist richtet sich stets nach den Maßgaben des Einzelfalls. § 626 Abs. 2 BGB, wonach die Kündigung eines Dienstvertrags innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme des zur Kündigung berechtigten Grunds zu erfolgen hat, ist jedenfalls nicht entsprechend anwendbar. Es gibt nach § 314 Abs. 3 BGB keine starre Kündigungsfrist. Der Berechtigte darf sich aber nicht so verhalten, als ob er die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für zumutbar hält.
Eine Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
- im Fall einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Teilkündigung
Nach § 648a Abs. 2 BGB ist auch eine Teilkündigung möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht. Zunächst scheint die Regelung im Widerspruch zu § 648a Abs. 1 BGB zu stehen, da bezüglich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auf Unzumutbarkeit abgestellt wird. § 648a Abs. 3 BGB betrifft daher nur solche Fälle, die allein beschränkt auf eine Teilleistung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen. Der Unternehmer ist also bezüglich mehrerer Gewerke beauftragt und die Arbeiten lediglich an einem hiervon stehen im Streit.
Leistungsstandfeststellung
Nach § 648a Abs. 4 BGB sind beide Parteien nach der Kündigung auf Verlangen der anderen Partei zu einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes verpflichtet. Sie soll allein der quan...