§ 632a BGB gilt zunächst für sämtliche Werkverträge und ist nicht auf Bauverträge oder Verbraucherbauverträge beschränkt. Jedenfalls kann der Unternehmer nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Dieser Anspruch besteht qua Gesetz. Freilich können die Vertragsparteien Abweichendes vereinbaren. So kann das Recht, Abschlagszahlungen verlangen zu können, auch ausgeschlossen oder über die gesetzlichen Vorschriften modifiziert werden.

Hiervon unabhängig regelt bereits § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht zur Verweigerung von Teilen des Abschlags, wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind. Von erheblicher Bedeutung ist die Klarstellung in § 632a Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung auch mit Blick auf das Verlangen nach Abschlagszahlungen bis zur Abnahme beim Unternehmer verbleibt. Darüber hinaus ordnet § 632a Abs. 1 Satz 4 BGB die entsprechende Anwendung von § 641 Abs. 3 BGB an (Zurückbehaltungsrecht, siehe hierzu Kap. 2.4.3.2).

Voraussetzung für den Anspruch auf Abschlagszahlung ist nach § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB der Nachweis der Leistungen durch entsprechende Aufstellung, was auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, gilt, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. Diese Sicherheit kann nach § 632a Abs. 2 BGB auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

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