Verlangt der Unternehmer im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen nach § 650m Abs. 1 BGB 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB nicht übersteigen. Dem Verbraucher ist nach § 650m Abs. 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten.

Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c BGB oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.

Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. Sicherheiten kann der Bauträger auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers leisten.

 

Beschränkungen von Sicherheiten des Bestellers

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf er vom Besteller nach § 650m Abs. 4 BGB eine Sicherheitsleistung nur in Höhe der nächsten Abschlagszahlung und höchsten 20 % der Gesamtvergütung verlangen. Diese Beschränkung beruht darauf, dass der Unternehmer sein Risiko durch Arbeitseinstellung minimieren kann, wenn er keine Abschlagszahlungen erhält. Ist deren Höhe nicht bestimmt, beschränkt der Gesetzgeber die Sicherheit auf 20 %, da der Unternehmer i. d. R. in der Lage ist, die nächste Abschlagsforderungen zu verlangen, bevor das Volumen von 20 % der Gesamtvergütung erreicht ist.[1]

Diese Regelung gilt auch dann, wenn im Vertrag eine Sicherheit vereinbart ist. Berücksichtigt eine solche Abrede nicht die Vorgaben von § 650m Abs. 4 BGB, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf 20 % findet nicht statt.[2]

[1] BeckOK BGB, Hau/Poseck, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 650m Rn. 19.
[2] BeckOK BGB, Hau/Poseck, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 650m Rn. 22.

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