7.1 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (§ 33 II. BV)

Sie ist aufzustellen, wenn sich in dem Gebäude sowohl preisgebundene Wohnungen als auch preisfreie Wohn- oder Geschäftsräume befinden. Die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung befasst sich nur mit dem Gebäudeteil oder dem Teil der Wirtschaftseinheit, in dem sich die preisgebundenen Wohnungen befinden.

7.2 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung (§ 37 II. BV)

Sie ist aufzustellen, wenn sich in dem Gebäude sowohl preisgebundene Wohnungen als auch preisfreie Wohn- oder Geschäftsräume befinden. Sie stellt eine Alternative zur Teilwirtschaftlichkeitsberechnung dar. Im Unterschied hierzu bezieht sich die Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung auf das gesamte Gebäude oder die gesamte Wirtschaftseinheit.

Der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen ist angemessen zwischen den preisgebundenen und den preisfreien Einheiten zu verteilen.

7.3 Teilberechnung der laufenden Aufwendungen (§ 38 II. BV)

Sie kann – anstelle einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung – aufgestellt werden, wenn sich in dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit preisgebundene Wohnungen befinden, von denen eine Gruppe (begünstigter Wohnraum) stärker gefördert wird als die andere (anderer Wohnraum).

Die unterschiedliche Gewährung öffentlicher Mittel hat zur Folge, dass für die verschiedenen Wohnungsgruppen unterschiedlich hohe Kapitalkosten entstehen. Deshalb sollen die laufenden Aufwendungen zwischen dem begünstigten und dem anderen Wohnraum aufgeteilt werden.

7.4 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung (§ 39 II. BV)

Diese Form der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist zulässig

  • bei der Förderung des Baus von Familienheimen durch Einzelbauherren[1],
  • bei der Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft[2] und
  • bei der Förderung von Wohnheimen.[3]

7.5 Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung (§ 39 II. BV)

Diese Form der Berechnung ist zulässig bei Mieterhöhungen und Mietsenkungen, bei der Änderung von Wirtschaftseinheiten oder wegen baulicher Änderungen.

Der Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gebäudes,
  2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen. Im Falle einer Mieterhöhung muss die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden,
  3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,
  4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.

7.6 Zusatzberechnung (§ 39a II. BV)

Diese Form der Berechnung ist – anstelle eines Auszugs aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung – zulässig bei Mieterhöhungen und Mietsenkungen. Es handelt sich um eine Ergänzung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung. In ihr muss die Erhöhung oder Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendungen ermittelt und der Erhöhung oder Verringerung der Erträge gegenübergestellt werden.

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