Befristet bis zum 31.12.2025 können Eigentümer und Bauherren nach § 103 Abs. 3 Satz 1 GEG bei Änderungen an Bestandsgebäuden in einem Quartier ("Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen") eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen an § 50 Abs. 1 i. V. m. § 48 GEG treffen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 3.1.4.2). Konsequenz ist, dass bezüglich der Vorgabenerfüllung nicht das einzelne Gebäude beurteilt wird, sondern eine Gesamtbewertung aller von der entsprechenden Vereinbarung erfassten Gebäude erfolgt.[1] Die entsprechende Vereinbarung der Eigentümer bzw. Bauherren bedarf nach § 103 Abs. 4 i. V. m. § 107 Abs. 6 GEG der Schriftform.

Jedes geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten. Die Mindestqualität gilt als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 i. V. m. Anlage 7 GEG um nicht mehr als 40 % überschreiten.

Der Vereinbarung muss nach § 103 Abs. 4 GEG eine einheitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfassten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als 3 Jahren vorsieht. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und nach § 103 Abs. 4 i. V. m. § 107 Abs. 5 GEG auf Verlangen vorzulegen.

[1] HK-GEG/GEIG/Massaeus/Truong/Stahl, § 103 GEG Rn. 36.

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