Maßnahmen laufender Erhaltung und Kleinreparaturen werden in aller Regel zur Schonung der Erhaltungsrücklage aus den monatlichen Hausgeldern der Wohnungseigentümer finanziert. Soweit eine beschlossene größere Erhaltungsmaßnahme aus den laufenden Hausgeldern finanziert werden soll, sind die voraussichtlichen Kosten ebenfalls zu berücksichtigen und darzustellen. Entsprechendes gilt für etwa beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Kostentragungsverpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Folge haben.

 

Beschlossene Kostenverteilungsänderung berücksichtigen

Soweit die Wohnungseigentümer anlässlich der Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme des Gemeinschaftseigentums vom geltenden Kostenverteilungsschlüssel abgewichen sind, ist dies selbstverständlich zu berücksichtigen. Kostenbefreite Wohnungseigentümer dürfen dann in ihrem Einzelwirtschaftsplan nicht belastet werden.

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