(1) Wohnt- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste.
(2) 1Servicewohnanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, älteren, behinderten oder auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln zu erbringen. 2Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen durch den Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen, und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder in Appartements an einem Standort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
(4) 1Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflege zu erbringen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer den Betreuungsdienstleister rechtlich oder tatsächlich nicht frei wählen und wechseln können. 2Der Betreiber kann mehrere Einheiten von jeweils bis zu in der Regel zwölf Nutzerinnen und Nutzern an verschiedenen Standorten zu einer Wohneinrichtung zusammenfassen (dezentrale Wohneinrichtung).
(5) 1Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesene volljährige Menschen nur vorübergehend aufzunehmen und weitergehende Betreuungsleistungen vorzuhalten. 2Hierzu gehören Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
(6) Ambulante Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe, wobei
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Pflegedienste im Sinne dieses Gesetzes Personen oder Unternehmen sind, die gewerblich, freiberuflich oder gemeinnützig Menschen pflegen, und |
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Dienste der Behindertenhilfe im Sinne des Gesetzes Personen oder Unternehmen sind, die gewerblich oder gemeinnützig häusliche Betreuungsleistungen für behinderte Volljährige oder von Behinderung bedrohte Volljährige erbringen und mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. |
(7) Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen, die Wohn- und Betreuungsformen in Anspruch nehmen.
(8) 1Betreiber von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Rechtspersönlichkeit, die im allgemeinen Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern, als für den Betrieb verantwortlich auftritt. 2Betreiber von Servicewohnanlagen ist, wer den Wohnraum überlässt. 3Betreiber von Wohnassistenzgemeinschaften ist, wer die Betreuungsleistungen erbringt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten ungeachtet des Sitzes des Betreibers. 5Die Betreibereigenschaft kann von der zuständigen Behörde durch Bescheid festgestellt werden. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungsbescheide nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Auf Betreuung angewiesen im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen Alters, Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in Angelegenheiten des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedarf.
(10) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.