(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
1. |
über die Anforderungen an die persönliche Eignung der Einrichtungsleitungen sowie die persönliche und fachliche Eignung der [Bis 23.04.2019: Einrichtungs- und ] Pflegedienstleitungen, der Fachkräfte im Sinne des § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 9 [Bis 23.04.2019: 11] und der Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 und deren Fort- und Weiterbildung, |
2. |
über die Zahl und Qualifikation der Beschäftigten im Verhältnis zur Anzahl und zum Pflege- und Betreuungsbedarf der zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzer, |
3. |
über die Voraussetzungen, Absicherungen und sonstigen Anforderungen bezüglich der Leistungen nach § 7 Absatz 1, |
4. |
zur Regelung der Einzelheiten zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, |
5. |
zur Regelung der Einzelheiten zu den Anzeige- und Dokumentationspflichten nach den §§ 9 und 10; dabei kann sie abweichend von § 9 angebotsbezogen auch längere Anzeigefristen festsetzen, |
7. |
im Einvernehmen mit dem für Bauen und Wohnungsbau zuständigen Ministerium über die Anforderungen an die Wohnqualität, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, |
8. |
über hygienerechtliche Anforderungen für Wohn- und Betreuungsangebote, um einen ausreichenden und dem Konzept angepassten Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten zu gewährleisten. |
(2) Das zuständige Ministerium wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Prüfungen und [Bis 23.04.2019: ,] die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen [Bis 23.04.2019: und die an eine Selbstdarstellung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu stellenden Anforderungen] nach § 14 Absatz 9 zu erlassen.
(3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, [Bis 23.04.2019: im Einvernehmen mit dem Landtag ] durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung zu bestimmen, insbesondere die Nutzung des Verfahrens für die zuständigen Stellen und die Anbieterinnen und Anbieter verbindlich vorzugeben sowie Art und Umfang der Daten und die Verantwortlichen [Bis 23.04.2019: datenverantwortlichen Stellen] festzulegen.
(3a) Für Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz gelten nur die Absätze 2 und 3. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Soweit dieses Gesetz das zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, so setzt deren Erlass eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages voraus.
(4) Die Rechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Landtag erlassen.