(1) 1Wer Angebote nach diesem Gesetz betreiben will, hat seine Absicht spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Das Verfahren zur Anerkennung von Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. [1]3Die Anzeige muss die für die behördliche Qualitätssicherung und für Gewaltprävention[2] erforderlichen Angaben enthalten. 4Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

 

(2)[3] Soweit die zuständige Behörde den Einsatz einer internetgestützten, elektronischen Datenbank zur Verfügung stellt, haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter diese Datenbank zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 zu nutzen.

Bis 23.04.2019:

(2) 1Soweit die zuständige Behörde den Einsatz einer internetgestützten, elektronischen Datenbank zur Verfügung stellt, haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter diese Datenbank zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 zu nutzen. 2Verfügt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter nicht über die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.

 

(3) 1Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Angaben über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern sind mit dieser Anzeige zu verbinden [Bis 23.04.2019: oder baldmöglichst nachzuholen] [4].

 

(4) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige Unfähigkeit, die Verpflichtungen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern zu erfüllen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(5)[5] Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, in Leistungsangeboten begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde mitzuteilen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden ab 24.04.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden bis 23.04.2019.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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