6.1 Ausschlüsse zu allen Versicherungszweigen

Generelle Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden,

  • die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat (die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist);
  • die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder dies versucht, die für den Grund der Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Die arglistige Täuschung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt worden ist.

6.2 Ausschlüsse zur Feuerversicherung

Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich nicht auf

  • Schäden durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen);
  • Sengschäden (Mitversicherung kann jedoch vereinbart werden);
  • Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
  • Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (über Klausel "Einschluss von Nutzwärmeschäden" können solche Brandschäden mitversichert werden).

6.3 Gemeinsame Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung und zur Versicherung der Naturgefahren- und Sturmversicherung

Vor Bezugsfertigkeit

Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen die Naturgefahren erstreckt sich nicht auf Schäden

  1. an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
  2. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.

6.4 Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung

Nicht versichert sind nach Abschnitt A § 3 Nr. 4 VGB 2010 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  1. Regenwasser aus Fallrohren;

    Regenwasser aus Fallrohren wurde klarstellend überall ausgeschlossen. Eine Mitversicherung ist jedoch über die Klausel PK 7166 möglich;

  2. Plansch- oder Reinigungswasser;
  3. Schwamm;
  4. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
  5. Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
  6. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
  7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
  8. Sturm, Hagel;
  9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

6.5 Ausschlüsse zur Versicherung gegen Naturgefahren

Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich nicht auf Schäden

  • durch Sturmflut;
  • durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz, durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
  • Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Abschn. A § 4 Nr. 3a) cc) VGB 2010)
  • an Laden- und Schaufensterscheiben.

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