(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
2. |
eine Wohnung entgegen § 3 Absatz 2 bis 5 oder entgegen den nach § 4 erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt, |
3. |
entgegen § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 oder 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder länger als vier Monate leer stehen lässt, |
4. |
für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 10 zulässig ist, oder |
5. |
entgegen § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 10 zulässig ist.
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