(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

2.

eine Wohnung entgegen § 3 Absatz 2 bis 5 oder entgegen den nach § 4 erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt,

 

3.

entgegen § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 oder 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder länger als vier Monate leer stehen lässt,

 

4.

für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 10 zulässig ist, oder

 

5.

entgegen § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 10 zulässig ist.

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