1 Leitsatz
Sind Ehegatten im Wohnungsgrundbuch als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" als Eigentümer eingetragen, ist eine rechtsfähige (Außen-)GbR die Wohnungseigentümerin.
2 Normenkette
§§ 1, 10 WEG
3 Das Problem
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird fraglich, ob Ehegatte 1 und Ehegatte 2 oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wohnungseigentümerin ist. Im Grundbuch heißt es: "1 und 2 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)".
4 Die Entscheidung
Das LG meint, Wohnungseigentümer sei die GbR! Diese müsse klagen. Eine Klage der Gesellschafter sei nicht möglich.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, wer Wohnungseigentümer ist. Bei Gesellschaften wie der AG oder GmbH sind es nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst. Bei der GbR gilt nichts anderes, wenn diese eine "Außen-GbR" ist. Dies ist der Fall, wenn die GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, weil sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Denn dann ist sie rechtsfähig. Im Fall konnte man diesen Willen u. a. an der Grundbucheintragung erkennen ("in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)").
Baustopp (einstweilige Verfügung)
Im Fall ging es im Übrigen um einen Baustopp. Begehrt ein Wohnungseigentümer einen Baustopp im Wege der einstweiligen Verfügung, muss dann glaubhaft gemacht werden, dass bei objektiver Beurteilung ohne den Erlass der beantragten Verfügung eine Veränderung des bestehenden Zustands zu befürchten ist, durch die Rechte der Verfügungskläger vereitelt werden oder deren Durchsetzung wesentlich erschwert wird. Dies ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und mithin vollziehbar sind. Dem Vollziehungsinteresse wird größeres Gewicht beigemessen als dem Aussetzungsinteresse. Angesichts dieser Wertung kann die Vollziehung eines Beschlusses für die Dauer eines schwebenden Anfechtungsverfahrens nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Abwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es keiner umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Eine Verwaltung muss wissen, wer der Wohnungseigentümer ist. Soll eine Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, weil sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, ist sie rechtsfähig.
6 Entscheidung
LG Hamburg, Urteil v. 1.2.2023, 318 S 38/21