K ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (Haus 1). Auf einem Grundstück (Haus 2) wird im Jahr 2016 mit der Errichtung eines an das Gebäude des K unmittelbar anschließenden Mehrparteienhauses begonnen. Das Haus 2 überragt das Haus 1 um ca. 0,8 m. Da K meint, bei der Errichtung des Hauses 2 seien Fehler gemacht worden, die sich negativ auf das Haus 1 auswirken würden, leitet K ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Wohnungseigentümer ein. In der Folge klagt K gegen die Wohnungseigentümer B1 bis B4 als Störer auf Unterlassung. Fraglich ist unter anderem, ob die Wohnungseigentümer überhaupt die richtigen Beklagten sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge