Das LG bejaht die Frage! Es meint, die Klage könne gegen die Wohnungseigentümer gerichtet werden. Die Wohnungseigentümer seien Miteigentümer des Hauses 2. Als solche seien sie, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des K ausgingen, als Handlungs- und zugleich als Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB einzuordnen. Unabhängig davon hafteten die Beklagten auch als – mittelbare – Handlungsstörer. Der Auffassung, allenfalls Wohnungseigentümer X komme als Handlungsstörer in Betracht, weil nur er mit dem Bauunternehmen den Vertrag über Errichtung des Gebäudes auf ihrem Grundstück geschlossen habe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beklagten seien schon vor Baubeginn Miteigentümer des Grundstücks gewesen. Die Aufteilung in Wohnungseigentum sei, wie sich aus den eingereichten Grundbuchauszügen ergebe, im Jahre 2014 und somit vor Beginn der Errichtung des Gebäudes erfolgt. Danach ergebe sich, dass die Bebauung des Grundstücks mit dem Gebäude von vorherein von allen 4 Beklagten gewollt gewesen sei.

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