Nach § 9a Abs. 2 WEG stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachbarschaftliches Bauvorhaben

Der Grundstücksnachbar möchte das 1-geschossige Restaurantgebäude abreißen und ein 7-geschossiges Bürogebäude errichten.

Gegen das Bauvorhaben kann sich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Wehr setzen.

Es ist zwar möglich, dass sich ein Wohnungseigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft.[2]

Dafür ist erforderlich, dass der Wohnungseigentümer substanziiert die Umstände benennt und darlegt, aufgrund derer sich die angegriffene Maßnahme gerade auf sein Sondereigentum – über die allgemeine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums hinaus – auswirkt. Insbesondere ist die Darlegung unerlässlich, in welcher räumlichen Beziehung das Sondereigentum zu dem angegriffenen Vorhaben steht. Denn nur dadurch lässt sich beurteilen, ob das Sondereigentum überhaupt in unzumutbarer Weise von einem Vorhaben betroffen sein kann.[3]

[1] VG Berlin, Beschluss v. 23.11.2023, 19 L 225/23, juris.
[2] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.10.2023, OVG 10 S 25/23, juris.
[3] VG Berlin, Beschluss v. 23.11.2023, 19 L 225/23, juris.

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