Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Insoweit haben die Wohnungseigentümer nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare, über die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft abgeleitete Rechte am Gemeinschaftsvermögen.[1] Daher ist alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Hausgeldes die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.[2]

Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gemäß § 667 BGB ist ebenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft.[3]

 
Wichtig

Gemeinschaftseigentum

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband ist stets abzugrenzen von der Bruchteilsgemeinschaft am Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum (Grundstück und Aufbauten) steht im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer. Sie bilden insoweit eine Bruchteilsgemeinschaft nach den Bestimmungen der §§ 1008 ff. BGB. Insoweit ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband nicht die Berechtigte etwa einer Grunddienstbarkeit. Eine Grunddienstbarkeit steht nach § 1018 BGB vielmehr dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile nach § 8 WEG also den Miteigentümern in Gemeinschaft.[4]

 
Wichtig

Immobiliarvermögen

Ein Raum des Gebäudes oder eine Freifläche kann auch zum Gemeinschaftsvermögen gehören. Erwirbt etwa die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Raum, steht dieser im Sondereigentum der Gemeinschaft und nicht im Gemeinschaftseigentum. Insoweit gehört dieser Raum zum Gemeinschaftsvermögen.[5]

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