Eine rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlung sieht das WEG derzeit noch nicht vor. Stets ist eine Präsenzversammlung durchzuführen, wobei der Gesetzgeber zeitlich befristet auch rein virtuelle Versammlungen zulassen möchte (siehe hierzu Kap. 1.3). Allerdings ist derzeit bereits eine Beschlusskompetenz dahingehend eingeräumt, dass die Wohnungseigentümer an Präsenzversammlungen auf elektronischem Weg teilnehmen können. Hierfür bedarf es also keiner Vereinbarung, vielmehr reicht eine einfach mehrheitliche Beschlussfassung aus. Die Ausgestaltung im Einzelnen obliegt den Wohnungseigentümern, das Gesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Möglich ist eine Online-Teilnahme über internetfähige Endgeräte wie Smartphones, Laptops oder Tablets – durchaus aber auch eine telefonische Teilnahme, wobei die Wohnungseigentümer derartige Modalitäten durch Beschluss regeln können.

 

Keine Telefonkonferenz

Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Telefonkonferenz ist nicht möglich.[1]

Jedenfalls trägt die neue Beschlusskompetenz der Unterscheidung von Teilnahme und physischer Anwesenheit der Wohnungseigentümer Rechnung. Ihre Anwesenheit wird durch die elektronische Kommunikation im Wege einer interaktiven 2-Wege-Direktverbindung in Echtzeit ersetzt, die dem Wohnungseigentümer die aktive Teilnahme an der Versammlung ermöglicht, also die elektronische Ausübung aller oder einzelner Versammlungsrechte. Mit Blick auf eine Ermöglichung auch des Stimmrechts, würde insbesondere der Einsatz von Stimmrechtsvertretern entbehrlich werden. Letztlich ermöglicht die Neuregelung den Wohnungseigentümern eine einfachere Wahrnehmung ihrer Rechte, womit zugleich auch die Anwesenheit in der Versammlung gesteigert wird.

Auch wenn die Präsenzversammlung weiterhin die Basis bildet, ist zu berücksichtigen, dass es zur Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung und für die Fassung von Beschlüssen nicht erforderlich ist, dass Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentümerversammlung persönlich teilnehmen. Vielmehr können sämtliche Wohnungseigentümer dem Verwalter Stimmrechtsvollmachten erteilen, von denen er dann in einer "Ein-Mann-Präsenzversammlung" Gebrauch macht. Da die vorgeschlagene gesetzliche Regelung keine Beschränkung bezüglich der Anzahl elektronisch teilnehmender Wohnungseigentümer vorsieht und somit theoretisch auch alle Wohnungseigentümer zugeschaltet sein können, kommt die Regelung im Ergebnis einer "virtuellen" Wohnungseigentümerversammlung äußerst nahe. Allerdings muss stets die Möglichkeit der Präsenzteilnahme bestehen.

[1] AG Königstein, Beschluss v. 16.11.2007, 27 C 955/07, NZM 2008 S. 171.

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