Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 WEG-E muss die virtuelle Eigentümerversammlung hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Die Wohnungseigentümer müssen also die Möglichkeit haben, ihr Teilnahme-, Frage-, Rede- und Stimmrecht ausüben zu können. In technischer Hinsicht wird die Eigentümerversammlung also als Videokonferenz mittels Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit durchgeführt werden müssen. Telefonkonferenzen kommen ebenso wenig in Betracht wie Versammlungen in einem Chat. Wie bei der Durchführung einer Hybridversammlung ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu beachten.

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