Häufig finden sich in Gemeinschaftsordnungen auch Regelungen über die Ladungsfrist. Was insoweit Altvereinbarungen betrifft, die vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 getroffen worden sind, ordnet § 47 WEG den Vorrang der gesetzlichen Regelung an, so sich nicht aus der Vereinbarung ein anderer Wille ergibt, wobei ein solcher Wille in der Regel nicht anzunehmen ist.

Was abweichend vereinbarte Fristen in Vereinbarungen betrifft, ist danach zu differenzieren, ob diese die jeweils gesetzliche Regelung nur wiederholen oder aber bewusst abweichende Fristen geregelt hatten. Zu prüfen ist insoweit auch, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinschaftsordnung erstellt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinschaftsordnung sieht 2-Wochen-Frist vor

Nach dem bis zum 1.7.2007 geltenden WEG hatte die Einberufungsfrist lediglich 1 Woche betragen. War in einer Gemeinschaftsordnung etwa aus dem Jahr 1980 eine 2-wöchige Ladungsfrist vereinbart, war diese maßgeblich. Das WEG-Reformgesetz 2007 hatte die gesetzliche Einberufungsfrist auf 2 Wochen verlängert. Nunmehr ist diese Frist durch das WEMoG auf 3 Wochen verlängert worden. Die vereinbarte Frist von 2 Wochen gilt nicht mehr, es gilt die neue gesetzliche 3-Wochen-Frist. Ursprüngliche Intention der Vereinbarung war, den Wohnungseigentümern gegenüber der gesetzlichen Regelung eine längere Vorbereitungszeit einzuräumen. Dass diese künftig als "Höchstvorbereitungszeit" verbindlich sein soll, ergibt sich nicht aus der Vereinbarung.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinschaftsordnung aus 2008 sieht 2-Wochen-Frist vor

Regelt eine Gemeinschaftsordnung nach Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes 2007 eine 2-wöchige Einberufungsfrist, so gilt diese nicht mehr. Nach § 47 WEG gilt seit Inkrafttreten des WEMoG die 3-wöchige Frist.

 
Praxis-Beispiel

Teilungserklärung sieht 4-Wochen-Frist vor

In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2010 ist eine Einberufungsfrist von 4 Wochen geregelt. Bewusst wurde also die durch die WEG-Reform aus dem Jahr 2007 auf 2 Wochen verlängerte Einberufungsfrist nochmals deutlich verlängert. Die 4-Wochen-Frist wird weiter einzuhalten sein, da das WEMoG nur eine Frist von 3 Wochen regelt.

 
Praxis-Beispiel

Teilungserklärung sieht 8-Tages-Frist vor

Wenn die Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor dem 1.7.2007 eine Ladungsfrist von 8 Tagen vorsieht, so gilt für Eigentümerversammlungen ab 1.12.2020 die neue Ladungsfrist von 3 Wochen gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 47 WEG.[1]

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