Das gesetzliche Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden. So richtet sich das Stimmrecht in vielen Eigentümergemeinschaften nach der Größe der Miteigentumsanteile ("Wertprinzip"), vereinzelt auch nach der Anzahl von Sondereigentumseinheiten ("Objektprinzip"). Eine Abweichung vom gesetzlichen Kopfstimmrecht ist allerdings nicht per Mehrheitsbeschluss möglich, da die Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlusskompetenz haben.

 

Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG

Das vereinbarte Stimmrecht ist auch im Fall der Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung maßgeblich. Auch vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG gilt nichts anderes. Vorerwähnte Norm regelt eine Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern, wenn die Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird und dabei mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile erreicht sind. Aus der Bezugnahme auf die Miteigentumsanteile für die zweite Qualifikation folgt nicht, dass deshalb bezüglich der ersten Qualifizierung das Kopfprinzip anzuwenden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist,[1] wenn lediglich ein Eigentümer anwesend oder vertreten ist, soll eine Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern nur dann Folge einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung sein, wenn eine große Mehrheit für die Maßnahme votiert, so nicht ein Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG der Kostenamortisation vorliegt.

[1] Zur Ausnahme vereinbarter Quoren siehe Kap. 2.3.2.

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