Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümerversammlung am Ort der Wohnanlage (im Sinne der politischen Gemeinde) durchzuführen.[1] Dies gilt auch für den Fall, dass die Mehrheit außerhalb des Ortes der Wohnanlage wohnhaft ist.[2] Bei der Wahl des Ortes der Wohnungseigentümerversammlung ist jedenfalls grundsätzlich zu berücksichtigen, dass nicht jeder Wohnungseigentümer so mobil ist, auch einen von der Wohnanlage weiter entfernten Ort zu erreichen. Und hier ist auf die in der Wohnanlage selbst lebenden Wohnungseigentümer abzustellen und nicht auf diejenigen, die ihre Sondereigentumseinheit lediglich zur Kapitalanlage nutzen – mag es sich hierbei auch um die Mehrheit der Wohnungseigentümer handeln.

  • Hat die Versammlung zwar am Ort der Wohnanlage stattzufinden, muss sie jedoch nicht in dem Stadtteil durchgeführt werden, in dem die Wohnanlage liegt.[3]
  • Bei der Verwaltung von Ferienobjekten, in denen die Eigentümer nicht regelmäßig wohnen, ist die Eigentümerversammlung auch am Ort der Ferienanlage durchzuführen.[4]

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