Soweit die Teilungserklärung keine Vorgaben hinsichtlich des Tages bzw. Datums der Versammlung enthält und die Wohnungseigentümer nichts Entsprechendes beschlossen haben, ist der zur Einberufung Ermächtigte bei dessen Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen frei.[1]

  • Die Eigentümerversammlung kann grundsätzlich auch an einem Wochenende durchgeführt werden.
  • Nicht beanstandet wurde auch die Durchführung einer Versammlung am Karfreitag, wenn die Versammlung nicht die Zeiten des Hauptgottesdienstes berührt.[2]
  • Auch die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf den Vorabend eines hohen jüdischen Feiertags und zu Beginn der Osterferien soll noch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.[3]

Freilich aber sollten sowohl Eigentümerversammlungen an Wochenenden als auch an Feiertagen vermieden werden. Etwas anderes kann dann gelten, wenn es sich um ein Ferienobjekt handelt und sich ggf. gerade eine größere Anzahl von Wohnungseigentümern an Wochenenden im Objekt befinden.

Ungeeignet ist die Durchführung der Eigentümerversammlung auch zwischen Weihnachten und Neujahr. Jedenfalls ist in diesem Zeitraum auf das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer, die in dieser Zeit ihre Angehörigen besuchen möchten, besondere Rücksicht zu nehmen.[4]

 

Schulferien

Grundsätzlich können Eigentümerversammlungen auch während der Schulferien durchgeführt werden. Der Verwalter hat dann aber mit großzügiger Frist zu laden. Die gesetzliche 3-Wochen-Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG ist in diesen Fällen zu kurz.[5] Hier sollte mit einer Frist von mindestens 4 Wochen geladen werden.

[2] OLG Schleswig, Beschluss v. 6.4.1987, 2 W 144/85, NJW-RR 1987 S. 1362.
[3] AG München, Urteil v. 18.10.2018, 483 C 9323/17, ZMR 2019 S. 154.
[5] Vgl. alte Rechtslage mit 2-Wochen-Frist: LG Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2013, 11 S 16/13, NZM 2014 S. 168.

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