Für eine effektive und straffe Durchführung der Eigentümerversammlung kommt dem Versammlungsleiter entscheidende Bedeutung zu. Er hat zwar jedem Wohnungseigentümer das Wort zu erteilen, so dieser einen Diskussionsbeitrag leisten möchte, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird und Monologe einzelner Wohnungseigentümer nicht geduldet werden müssen. Im Fall festgesetzter Redezeitbeschränkung kann er dem Wohnungseigentümer das Wort entziehen, wenn dieser die Redezeit überschreitet. Hiervon unabhängig kann der Versammlungsleiter das Wort bei unsachlichen Äußerungen entziehen.

Als Ultima Ratio kommt auch ein Ausschluss des störenden Wohnungseigentümers in Betracht, wenn ohne Ausschluss ein störungsfreier weiterer Verlauf der Eigentümerversammlung gefährdet wäre.[1] Angesichts der Tatsache, dass die Versammlungsteilnahme eines der zentralen Rechte der Wohnungseigentümer ist und ihr Ausschluss erhebliche Auswirkungen auf Beschlussergebnisse haben kann, weil ihnen dadurch verwehrt wird, auf die Meinungsbildung der Gemeinschaft einzuwirken, sind an einen Versammlungsausschluss besonders hohe Anforderungen zu stellen.[2] Vor dem Ausschluss sind andere Ordnungsmittel, wie etwa der Entzug des Wortes, auszuschöpfen. Des Weiteren ist der drohende Versammlungsausschluss selbstverständlich anzudrohen. Wobei nach diesseitiger Ansicht dies wiederholt erfolgen muss. Schließlich ist dem ausgeschlossenen Wohnungseigentümer die Gelegenheit zu geben, einen Versammlungsteilnehmer mit der Ausübung seines Stimmrechts zu bevollmächtigen.

[1] VG München, Urteil v. 23.3.2016, M 7 K 15.3546, ZWE 2016 S. 470.
[2] AG Offenbach, Urteil v. 1.12.2014, 330 C 110/13, ZMR 2015 S. 641.

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