Alexander C. Blankenstein
Weist die Niederschrift eine fehlerhafte Protokollierung aus, ist sie zu berichtigen. Eine entsprechende Klage auf Protokollberichtigung bedarf aber eines Rechtsschutzinteresses und muss sich gegen den richtigen Klagegegner richten.
3.3.1 Berichtigung durch Ersteller/Unterzeichner
Der Ersteller der Niederschrift kann zusammen mit den weiteren Unterzeichnern jederzeit eine fehlerhafte Niederschrift korrigieren. Hierüber sind die Wohnungseigentümer in Kenntnis zu setzen. Ist der Verwalter zur Übersendung der Niederschrift verpflichtet, hat er den Wohnungseigentümern die korrigierte Fassung der Niederschrift zu übersenden. Ist eine Übersendung nicht erforderlich, hat er die Wohnungseigentümer entsprechend durch Rundschreiben zu unterrichten.
Sollte dem Verwalter als Versammlungsleiter der Fehler aufgefallen sein, genügt eine Berichtigung allein durch ihn nicht. Die Niederschrift ist dann von allen Personen zu berichtigen, die die ursprüngliche Niederschrift unterzeichnet haben. Ist also nach dem gesetzlichen "Normalfall" die Unterschrift des Versammlungsleiters, eines Wohnungseigentümers und des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreters erforderlich, müssen diese Personen auch die berichtigte Niederschrift bzw. deren Berichtigung unterzeichnen.
3.3.2 Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis 1
Der Verwalter erstellt die Niederschrift als Ablaufprotokoll mit Diskussionsbeiträgen einzelner Wohnungseigentümer. Einer der Wohnungseigentümer bemängelt, dass gerade sein Redebeitrag im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen auf Grundlage der Jahresabrechnung nicht protokolliert wurde. Dabei habe er doch darauf hingewiesen, dass die Jahresabrechnung fehlerhaft sei.
Dem Wohnungseigentümer fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs. Seine Rechtsposition wird durch die begehrte Änderung auf Aufnahme des Diskussionsbeitrags nicht verbessert. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass trotz seiner Aussage in der Wohnungseigentümerversammlung die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung mehrheitlich genehmigt wurden. Es steht ihm frei, den entsprechenden Genehmigungsbeschluss anzufechten.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis 2
Der Beschluss über die Genehmigung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans kam mit 25 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen zustande. In der Niederschrift ist das Beschlussergebnis mit 26 Ja-Stimmen zu 3 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen protokolliert.
Einer entsprechenden Klage auf Berichtigung würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da sich der Fehler auf das Ergebnis der Beschlussfassung nicht auswirkt.
Rechtsschutzbedürfnis gegeben
Enthält die Niederschrift beleidigende Äußerungen über einen Wohnungseigentümer, ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
3.3.3 Prozessuales
Bei der Klage auf Berichtigung einer Niederschrift handelt es sich um eine Leistungsklage. Sie muss daher nicht innerhalb der für die Anfechtung von Beschlüssen maßgeblichen Frist von einem Monat angefochten werden. Die Vorschrift des § 45 Satz 1 WEG ist nicht entsprechend anzuwenden. Seit Inkrafttreten des WEMoG ist sie gegen die GdWE zu richten und nicht mehr gegen die Verfasser der Niederschrift, wie dies nach altem Recht der Fall war.