Bei der Klage auf Berichtigung einer Niederschrift handelt es sich um eine Leistungsklage. Sie muss daher nicht innerhalb der für die Anfechtung von Beschlüssen maßgeblichen Frist von einem Monat angefochten werden. Die Vorschrift des § 45 Satz 1 WEG ist daher nicht entsprechend anzuwenden.[1] Seit Inkrafttreten des WEMoG ist sie gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und nicht mehr gegen die Verfasser der Niederschrift, wie dies nach altem Recht der Fall war.

[1] Jennißen/Schultzky, WEG, § 24 Rn. 157.

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