Wie § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WEG zum Ausdruck bringt, sind in die Beschluss-Sammlung auch bei einem Umlaufbeschluss im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG neben dem Wortlaut Ort und Datum der Verkündung einzutragen. Gefasst ist ein Beschluss im Umlaufverfahren, wenn die Zustimmung des letzten Wohnungseigentümers beim Verwalter eingeht, dieser das Beschlussergebnis feststellt und durch Mitteilung an die Wohnungseigentümer verkündet. Die Verkündung kann insoweit durch Rundschreiben, in Textform, insbesondere durch E-Mail erfolgen. Möglich soll auch ein entsprechender Aushang im Treppenhaus der Wohnanlage sein.[1]

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