Alexander C. Blankenstein
Neben den Beschlüssen sind gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.
Aufzunehmende Entscheidungen
Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 WEG – nicht nur der Verfahren, die die ausschließliche Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 WEG betreffen. Da der Wortlaut uneingeschränkt Streitigkeiten nach § 43 WEG in Bezug nimmt, sind auch Urteilsformeln der Verfahren des § 43 Abs. 1 WEG einzutragen. Es sind also auch Urteilsformeln solcher Verfahren einzutragen, die ggf. nur einen Wohnungseigentümer betreffen, der von einem Gläubiger bezüglich seiner Teilhaftung gemäß § 9a Abs. 4 WEG in Anspruch genommen wurde.
Einzutragen sind Vollstreckungsbescheide als Zahlungstitel, da es sich dabei neben der Hausgeldklage letztlich nur um eine alternative Titulierungsmöglichkeit handelt.
Neben den Urteilsformeln, die in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG ergangen sind, sind auch die nach § 43 Abs. 1 WEG ergangenen Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Dies gilt zumindest für die Streitigkeiten, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die GdWE geführt werden.
Anders dürfte es bei gerichtlichen Entscheidungen aussehen, die von außenstehenden Dritten gegen einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG geführt werden, da der Verwalter wohl nur in Ausnahmefällen überhaupt Kenntnis von derartigen Streitigkeiten haben dürfte. Hat er allerdings Kenntnis, so hat er auch die Eintragung vorzunehmen. Derartige Entscheidungen sind nämlich nicht nur für Rechtsnachfolger des beklagten Wohnungseigentümers von Bedeutung, sie werden in aller Regel auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftsverhältnis haben, da der auf Grundlage von § 9a Abs. 4 WEG in Anspruch genommene Wohnungseigentümer entsprechende Ansprüche gegen die GdWE geltend machen dürfte. Kenntnis des Verwalters kann insbesondere in den Fällen des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG fehlen, in denen z. B. nur 2 Wohnungseigentümer miteinander streiten.
Die Urteilsformel
Die Urteilsformel ist in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt und wesentlicher Bestandteil des Urteils. Die Urteilsformel wird auch als Tenor bezeichnet. Die Urteilsformel enthält in knapper und präziser Form die Entscheidung des Gerichts.
Vollständige Urteilsformel
Wohnungseigentümer A wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich auf Beseitigung der von ihm eigenmächtig installierten Parabolantenne in Anspruch genommen. Der Tenor lautet (vereinfacht): "Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen".
Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die im vorstehenden Beispiel wiedergegeben ist, enthält die Urteilsformel auch eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils. Die vollständige Urteilsformel würde lauten:
- Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In die Beschluss-Sammlung ist diese Urteilsformel vollständig aufzunehmen: sowohl die Sachentscheidung (Ziffer 1) als auch die Kostenentscheidung (Ziffer 2) und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziffer 3).
Andere Entscheidungen
Dem Wortlaut nach beschränkt § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG die Eintragungsbedürftigkeit zunächst auf Urteilsformeln. Zu berücksichtigen sind allerdings Sinn und Zweck der Beschluss-Sammlung als möglichst umfassendes Informationsmedium über die in der jeweiligen Gemeinschaft geltende Rechtslage. Insoweit sind auch die Ergebnisse anderer verfahrensbeendender Entscheidungen einzutragen. Hierbei kann es sich um
- Entscheidungen nach § 91a ZPO über die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens handeln,
- um Kostenentscheidungen nach einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 4 ZPO,
- die Zurücknahme einer Berufung nach § 516 ZPO,
- Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 ZPO,
- Entscheidungen in den Vollstreckungsverfahren der §§ 887, 888 und 890 ZPO sowie
- im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen nach §§ 935 ff. ZPO.
Vergleiche
Vergleiche sind zunächst keine gerichtlichen Entscheidungen. Auch wird der Inhalt eines Vergleichs lediglich vom Gericht protokolliert, ohne dass dieses Protokoll eine "Urteilsformel" enthält. Gleiches gilt in den Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO, in denen das Gericht durch Beschluss feststellt, dass zwischen den streitenden Parteien ein Vergleich aufgrund entsprechender schriftlicher Unterbreitung mit bestimmtem Inhalt zustande gekommen ist. Auch hierbei handelt es sich nicht um Urteilsformeln.
Nach Sinn und Zweck der Beschluss-Sammlung stellen Vergleiche aber verfahrensbeendende Situationen dar, die Auswirkungen auf die Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft haben können.
In der juristischen Literatur ist umstritten, ob Vergleiche in die Besc...