Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG nacheinander mit fortlaufender Nummerierung zu erfolgen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Beschluss-Sammlung nicht nur übersichtlich, sondern auch vollständig bleibt und vor allem nicht nachträglich willkürlich verändert wird.[1] Hieraus folgt, dass keine neue Nummerierung

  • je Versammlung oder
  • je Kalenderjahr

zulässig ist.

 

Ordnung nach Sachgebieten

Ob die Eintragungen alternativ auch nach Sachgebieten geordnet erfolgen können, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt, einschlägige Rechtsprechung fehlt. Zu denken ist an folgende Sachgebiete:

  • Finanzverwaltung (Jahresabrechnungen/Wirtschaftspläne/Sonderumlagen),
  • Kostenverteilung,
  • Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung,
  • bauliche Veränderungen.

Da jedoch die fortlaufende Nummerierung eingetragener Beschlüsse als Indiz für die Vollständigkeit der Sammlung erforderlich ist, kann nicht jeweils innerhalb eines Sachgebiets fortlaufend nummeriert werden. Es ist vielmehr auch bei einer nach Sachgebieten geführten Beschluss-Sammlung historisch zu nummerieren. Da dies einen Mehraufwand für den Verwalter darstellt, sollte erst gar nicht das Risiko eingegangen werden, dass ein derartiges Führen der Beschluss-Sammlung von einem Gericht einmal als den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend angesehen wird.

[1] BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG § 24 Rn. 262.

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