Wohnungseigentümerin K hat seit dem Jahr 2011 nach einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Erlaubnis, zumindest 1-mal jährlich eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung Dritten gegen Entgelt für Filmaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, dass der Vertrag gekündigt werden soll. Dagegen geht K im Hauptantrag vor. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, zumindest 1-mal jährlich berechtigt zu sein, Filmaufnahmen in ihrer Wohnung durchführen zu lassen. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Berufung.

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