1 Leitsatz

Das Sondereigentum eines Wohnungseigentums darf nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu 5 Kinder gebraucht werden.

2 Normenkette

§§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG

3 SachverhaltDas Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 2 Wohnungseigentumsrechte. Die Wohnungen stehen zueinander wie 2 in der Tiefe leicht versetzt nebeneinanderstehende Doppelhaushälften. Wohnungseigentümer K wohnt in der vorderen Wohnung. Die hintere Wohnung hat Wohnungseigentümer B an M vermietet. Die Zufahrt zur hinteren Wohnung befindet sich unmittelbar vor dem Wohnungseingang des K. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. M hat 3 eigene Kinder und betreut gleichzeitig 5 Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege. K verlangt von B Unterlassung. In Ermangelung anderweitiger Parkplätze gebrauchen die Eltern beim Bringen und Abholen der Kinder den gepflasterten Bereich vor seiner Wohnung als Stellplatz, was insbesondere beim Bringen und Abholen der Kinder Lärm verursache. Auch befindet sich ein Fußballtor vor der Garage der M, sodass mit einem Ball gegen die Garagenwand geschossen werde, was eine unzumutbare Geräuschkulisse verursache und schon zu Rissen in der verputzten Wand geführt habe.

4 Die Entscheidung

K hat mit seiner Klage Erfolg! Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu. Wohnungen dürften zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein solcher Wohnzweck sei auch die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen und Nachbarschaftshilfe, nicht jedoch entgeltliche Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu 5 Kleinkinder gleichzeitig. Insoweit stehe der Erwerbscharakter im Vordergrund. Dies stelle die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dar. Die hiermit verbundenen Belastungen gingen über das hinaus, was die Gemeinschaftsordnung mit ihrer Beschränkung auf die Nutzung zu Wohnzwecken vorsehe. Die Nutzung als Kindertagespflegestelle durch M sei auch störender als bei einem reinen Gebrauch zu Wohnzwecken. Vergleichsmaßstab sei der zulässige Gebrauch der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern. Eine solche höhere Belastung durch die Kindertagespflegestelle sei noch nicht in einem Ballspiel zu sehen, da Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren sei und im Übrigen auch bei einem Ballspiel der eigenen Kinder der M entstehen würde. Anders sei dies aber beim Lärm durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen. Dies störe deutlich mehr als eine Fahrzeugnutzung nur durch M und ihre Familie.

Hinweis

Die Entscheidung ist falsch! Dabei kann unterstellt werden, dass der Lärm durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen störender ist, als erlaubt. Eine Störung durch An- und Abfahrt würde keinen Anspruch auf Unterlassung der gesamten Nutzung als Kindertagespflege begründen.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage nicht ändern.

5 Entscheidung

LG Koblenz, Urteil v. 23.12.2019, 2 S 34/19 WEG

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