Ende des 19. Jahrhunderts, im Rahmen der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wandte man sich vom Stockwerkseigentum wegen seiner Unzulänglichkeiten wieder ab. Die mangelhafte Abgrenzung der Räume und die damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse führten dazu, den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das so genannte uneigentliche Stockwerkseigentum zu verleihen.

 
Hinweis

Stockwerkseigentum nur selten

Hiervon wurde nur vom Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht, wo das Stockwerkseigentum sogar noch heute, insbesondere in Württemberg, verhältnismäßig häufig anzutreffen ist – begründet werden kann es natürlich nicht mehr. Ansonsten behalf man sich in den einzelnen Ländern auf Grundlage des Art. 131 EGBGB mit Konstruktionen wie dem unechten Stockwerkseigentum oder dem Erbbaurecht.

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