Ohne Erfolg! Das AG ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei schon nicht befugt, gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats vorzugehen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, gestützt auf § 24 Abs. 3 WEG, eine Versammlung einberufe, handele er als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eine Klage oder – wie im Fall – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sei daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Daraus ergebe sich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht klagen könne. Ein "Insichprozess" sei nämlich unzulässig.

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