4.4.1 Räumliche Trennung

Ist die Tiefgarage vom Wohngebäude räumlich getrennt und wurden durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer entsprechende Untergemeinschaften gebildet und dabei geregelt, dass die Kosten, die in der jeweiligen Untergemeinschaft entstehen, allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind, können Teileigentümer der Tiefgarage, die nicht zugleich auch Wohnungseigentümer des Wohngebäudes sind, nicht anteilig mit Kosten energetisch erforderlicher Maßnahmen belastet werden. Umgekehrt können Wohnungseigentümer, die nicht zugleich Teileigentümer der Tiefgarage sind, nicht mit den Kosten einer energetischen Inspektion der in der Tiefgarage vorhandenen Klimaanlage nach § 74 ff. GEG belastet werden.

4.4.2 Keine räumliche Trennung

Bei sich unterhalb von Wohngebäuden befindlichen Tiefgaragen ist die zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung von Bedeutung, dass bei entsprechender Bildung von Untergemeinschaften die Teileigentümer einer Tiefgarage die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage auch im Hinblick auf tragende Bauteile zu tragen haben, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.[1] Dieser Grundsatz dürfte auch im umgekehrten Fall gelten, in dem energetische Maßnahmen am Wohngebäude durchgeführt werden. Dies dürfte auch ungeachtet dessen gelten, dass vom Anwendungsbereich des GEG nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GEG zwar unterirdische Bauten ausgenommen sind. Denn diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Kellergeschosse oder unterhalb einer Wohnanlage befindliche Tiefgaragen (siehe Kap. 3.3). Diese sind und bleiben daher Bestandteil des Wohngebäudes, unter dem sie sich befinden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge