Insbesondere bei größeren, nicht dringenden Erhaltungsmaßnahmen oder solchen der baulichen Veränderung, können auch mehrjährige Sonderumlagen in Betracht kommen. Grundvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit einer Beschlussfassung über eine mehrjährige Sonderumlage ist allerdings, dass zum einen feststeht, dass die Erhaltungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird und zum anderen auch der Zeitpunkt ihrer Durchführung festgelegt ist.[1]

Im Hinblick auf einen künftig erforderlich werdenden Heizungsaustausch zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG ist nicht voraussehbar, wann die Maßnahme tatsächlich durchgeführt wird. Insoweit dürfte ein Beschluss über die Erhebung einer mehrjährigen Sonderumlage nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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