Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Lediglich ein Beschluss, der den Kostenverteilungsschlüssel generell und kostenübergreifend abweichend vom gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abändern würde, wäre nichtig. Ein Kostenverteilungsänderungsbeschluss darf auch nicht derart willkürlich sein, dass sich ohne sachlichen Grund eine Mehrheit der Wohnungseigentümer auf Kosten der Minderheit bereichern, sprich "kostenentlasten", kann.
Für einzelne Kosten oder Kostenarten kann die Kostenverteilung unproblematisch durch Mehrheitsbeschluss geändert werden, was sich für eine Änderung der Kostenverteilung von Erhaltungsmaßnahmen denkbar einfach umsetzen lässt:
Beschlussmuster: Änderung der Kostenverteilung von Erhaltungsmaßnahmen
TOP XX Änderung des Verteilungsschlüssels bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen
Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _________ [Name und Kanzleisitz] vom _______ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums unter den Wohnungseigentümern nach Objekten, also Sondereigentumseinheiten [Alternativ: Fläche/Personen]. Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen unter den Wohnungseigentümern künftig ab der Wirtschaftsperiode ____ nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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