Alexander C. Blankenstein
6.1.3.1 Vereinbarung
Häufig enthalten Gemeinschaftsordnungen Bestimmungen darüber, dass die Kosten der Erhaltung bestimmter Bereiche bzw. Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers befinden, von diesem alleine ("exklusiv") zu tragen sind. In aller Regel betroffen sind hier insbesondere Fenster und Balkone, möglich ist aber auch eine Kostentragungspflicht für sämtliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums.
Fehlen solche Vereinbarungen, ermöglicht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine exklusive Kostenbelastung eines Wohnungseigentümers (siehe hierzu auch Beschlussmuster im nachfolgenden Kap. 6.1.3.2).
Achtung: Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben
Keine exklusive Kostenbelastung bei erstmaliger Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften
Höchstrichterlich geklärt ist, dass solche Vereinbarungen dann nicht angewendet werden können, wenn es um Maßnahmen einer erstmaligen Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften geht. Das Gemeinschaftsrisiko in Bezug auf die erstmalige Herstellung eines mangelfreien und den bauordnungs- oder energierechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustands muss von allen Wohnungseigentümern getragen werden, auch wenn der Mangel zufällig nur einen Wohnungseigentümer betrifft.
6.1.3.2 Beschluss
Auch nach dem Normzweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können derartige allgemeine Risiken nicht beschlussweise auf einen Wohnungseigentümer übertragen werden. Die Kosten für die Herstellung eines bereits bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlenden bauordnungs- oder energierechtlich zulässigen Zustands des Gemeinschaftseigentums, die nur zufällig im Bereich eines Sondereigentums auftreten, sind keine sich nach dem Verteilungsmaßstab des Gebrauchs oder der Gebrauchsmöglichkeit eignenden Kosten, sondern solche, die im Interesse aller Wohnungseigentümer aufzuwenden sind.
Dämmung oberster Geschossdecke
Entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG ist die Dämmung der obersten Geschossdecke erforderlich. Ein Beschluss über eine exklusive Kostenbelastung der Dachgeschosseigentümer würde nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Zwar profitieren sie von der Maßnahme am meisten, allerdings besteht die Verpflichtung zustandsbezogen zur Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben.
Im Übrigen kann eine exklusive Kostenbelastung für die Erhaltung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sondereigentum nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beispielsweise wie folgt beschlossen werden:
TOP XX Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern im Bereich des Sondereigentums
Die Kosten notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an Außenfenstern im Bereich einer Sondereigentumseinheit einschließlich ihres Austauschs hat der jeweilige Eigentümer der betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen.
Die Finanzierung der Kosten derartiger Maßnahmen erfolgt zunächst aus der Erhaltungsrücklage. Der Verwalter hat die Kosten, die sich auf Grundlage der ihm seitens des Fachunternehmens erteilten Rechnung ergeben, dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag nach erfolgter Zahlung der Erhaltungsrücklage zuzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.