Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewSchG kann die verletzte Person vom Täter verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu uberlassen. Handelt es sich bei den Parteien um getrennt lebende Ehegatten oder besteht bei einem Ehegatten Trennungsabsicht, so wird § 2 GewSchG durch § 1361b BGB als lex specialis verdrängt.[1] Bei Eheleuten ohne Trennungsabsicht und bei sonstigen Partnerschaften ist § 2 GewSchG anwendbar.

[1] Brudermuller, FamRZ 2003, S. 1705, 1707.

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