Überblick

Eine Wohnungszuweisung kann als Maßnahme zum Schutz vor Gewalt durchgefuhrt werden. Das Gericht kann auf Antrag der verletzten Person Maßnahmen zur Abwendung treffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vom 11.12.2001[1] ist anwendbar, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt und weitere Verletzungshandlungen zu befurchten sind.[2] Fuhren die verletzte Person und der Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann das Gericht unter anderem anordnen, dass der Täter die Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Benutzung uberlässt.[3]

[1] BGBl I, S. 3513.

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