Gleiches gilt nach einem neuen Beschluss des BGH, wenn sich über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als 3 Jahre) ein Zahlungsrückstand summiert, der zwar den Betrag einer Monatsmiete nach dem Vertrag nicht erreicht, die nach Behauptung des Mieters nachträglich reduzierte Monatsmiete (z. B. als Ausgleich für die Mitwirkung des Mieters bei Renovierungsarbeiten) jedoch übersteigt.

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