Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum 3. Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist; der Eintritt des Leistungserfolgs – die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters – ist hingegen nicht erforderlich.

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