Bei den Beschlussklagen handelt es sich um
- die Klage, einen Beschluss für ungültig zu erklären (Anfechtungsklage),
- die Klage, die Nichtigkeit eines Beschlusses festzustellen (Nichtigkeitsklage) oder
- die Klage eines Wohnungseigentümers, dass das Gericht einen Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage).
1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer
Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von einem "Wohnungseigentümer" erhoben werden. Die Möglichkeit, dass ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, eine Beschlussklage erhebt, vor allem eine Anfechtungsklage gegen seine Abberufung, besteht nicht. Die Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten.
1.3.2 Verwalter: Unverzügliche Bekanntgabe
Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist geboten, weil die gerichtliche Entscheidung in einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. Die Wohnungseigentümer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich als Streithelfer an dem Prozess zu beteiligen. Diese Beteiligung ist sinnvoll, wenn die Prozessführung der GdWE schlampig ist oder eine nachlässige Prozessführung jedenfalls nicht auszuschließen ist. Die Streithilfe ist auch sehr sinnvoll, wenn es keinen Verwalter gibt.
Auf welche Art und Weise die Wohnungseigentümer informiert werden, ist Sache der Verwaltung und nach billigem Ermessen zu beantworten. Die Verwaltung kann die Wohnungseigentümer etwa per E-Mail, mündlich auf einer Versammlung oder durch Versendung von Rundschreiben benachrichtigen. Der Aushang an einem "schwarzen Brett" oder eine Mitteilung auf einer Homepage genügt für eine ausreichende Information nicht. Die Wohnungseigentümer können die Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss anweisen, wie sie verfahren soll.
1.3.3 Prozessuale Hinweise
1.3.3.1 Prozessverbindung (§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG)
Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG hat das Gericht mehrere Beschlussklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
1.3.3.2 Urteilswirkungen (§ 44 Abs. 3 WEG)
Das Urteil in einer Beschlussklage wirkt nach § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
1.3.3.3 Streitverkündung (§ 44 Abs. 4 WEG)
Nach § 44 Abs. 4 WEG gelten die durch eine Streitverkündung verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO, wenn die Streitverkündung geboten war. § 44 Abs. 4 WEG soll verhindern, dass das Kostenrisiko prohibitive Wirkungen entfaltet und einen Wohnungseigentümer von der Erhebung einer Beschlussklage abhält.
1.3.3.4 Prozesserklärungen
Nichts-Tun ist zulässig
Die Verwaltung kann namens der GdWE darauf verzichten, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen oder im Termin zu erscheinen. Dann ergeht i. d. R. ein Versäumnisurteil und der schlüssigen Beschlussklage wird stattgegeben. Die GdWE kann ferner darauf verzichten, zu bestreiten. Dann wird der schlüssigen Beschlussklage i. d. R. ebenfalls stattgegeben. Die GdWE kann schließlich darauf verzichten, ein Rechtsmittel einzulegen. Dann erwächst ein Urteil, welches einer Beschlussklage stattgibt, in Rechtskraft.
Aktives Tun ist unwirksam
Ein aktives Tun ist i. d. R. in Ermangelung einer Dispositionsbefugnis hingegen nach zurzeit h. M. wohl unwirksam (im Einzelnen ist viel streitig). Beispiele hierfür:
- Die GdWE kann den Klageantrag nicht i. S. v. § 307 ZPO anerkennen. Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die GdWE ist aber materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Insoweit ist die Wirksamkeit der Prozesshandlung von der Möglichkeit der GdWE, über den Streitgegenstand zu disponieren, abhängig.
- Die GdWE kann über den Streitgegenstand keinen abschließenden Vergleich schließen. Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die GdWE ist aber materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Ihr fehlt die subjektive Vergleichsbefugnis.