Bei den Beschlussklagen handelt es sich um

  1. die Klage, einen Beschluss für ungültig zu erklären (Anfechtungsklage),
  2. die Klage, die Nichtigkeit eines Beschlusses festzustellen (Nichtigkeitsklage) oder
  3. die Klage eines Wohnungseigentümers, dass das Gericht einen Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage).

1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer

Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von einem "Wohnungseigentümer" erhoben werden. Die Möglichkeit, dass ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, eine Beschlussklage erhebt, vor allem eine Anfechtungsklage gegen seine Abberufung, besteht nicht. Die Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

1.3.2 Verwalter: Unverzügliche Bekanntgabe

Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist geboten, weil die gerichtliche Entscheidung in einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. Die Wohnungseigentümer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich als Streithelfer an dem Prozess zu beteiligen. Diese Beteiligung ist sinnvoll, wenn die Prozessführung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schlampig ist oder eine nachlässige Prozessführung jedenfalls nicht auszuschließen ist. Die Streithilfe ist auch sehr sinnvoll, wenn es keinen Verwalter gibt.

Auf welche Art und Weise die Wohnungseigentümer informiert werden, ist Sache der Verwaltung und nach billigem Ermessen zu beantworten. Die Verwaltung kann die Wohnungseigentümer etwa per E-Mail, mündlich auf einer Versammlung oder durch Versendung von Rundschreiben benachrichtigen. Der Aushang an einem "schwarzen Brett" oder eine Mitteilung auf einer Homepage genügt für eine ausreichende Information nicht. Die Wohnungseigentümer können die Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss anweisen, wie sie verfahren soll.

1.3.3 Prozessuale Hinweise

1.3.3.1 Prozessverbindung (§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG)

Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG hat das Gericht mehrere Beschlussklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

1.3.3.2 Urteilswirkungen (§ 44 Abs. 3 WEG)

Das Urteil in einer Beschlussklage wirkt nach § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

1.3.3.3 Streitverkündung (§ 44 Abs. 4 WEG)

Nach § 44 Abs. 4 WEG gelten die durch eine Streitverkündung verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO, wenn die Streitverkündung geboten war. § 44 Abs. 4 WEG soll verhindern, dass das Kostenrisiko prohibitive Wirkungen entfaltet und einen Wohnungseigentümer von der Erhebung einer Beschlussklage abhält.

1.3.3.4 Prozesserklärungen

Nichts-Tun ist zulässig

Die Verwaltung kann namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf verzichten, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen oder im Termin zu erscheinen. Dann ergeht i. d. R. ein Versäumnisurteil und der schlüssigen Beschlussklage wird stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ferner darauf verzichten, zu bestreiten. Dann wird der schlüssigen Beschlussklage i. d. R. ebenfalls stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann schließlich darauf verzichten, ein Rechtsmittel einzulegen. Dann erwächst ein Urteil, welches einer Beschlussklage stattgibt, in Rechtskraft.

Aktives Tun ist unwirksam

Ein aktives Tun ist i. d. R. in Ermangelung einer Dispositionsbefugnis hingegen nach zurzeit h. M. unwirksam. Beispiele hierfür:

  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Klageantrag nicht i. S. v. § 307 ZPO anerkennen.[1] Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aber materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Insoweit ist die Wirksamkeit der Prozesshandlung von der Möglichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, über den Streitgegenstand zu disponieren, abhängig.[2]
  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann über den Streitgegenstand keinen abschließenden Vergleich schließen.[3] Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aber materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Ihr fehlt die subjektive Vergleichsbefugnis.[4]
[1] A. A. Suilmann, ZWE 2021, S. 246, 251.
[2] BeckOK WEG/Elzer, WEG, § 44 Rn. 127.
[3] Suilmann, ZWE 2021, S. 246, 251.
[4] BeckOK WEG/Elzer, WEG, § 44 Rn. 127.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge